{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-07-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-52_2019-07-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19021", "Checksum": "765cd1d98cf152383ac5de8845b64041"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.07.2019 2019_OG V 18 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquate Kausalität. «Psychopraxis». 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Juli 2019, OG V 18 52\n\nAus dem Sachverhalt:\n\nA.\n\nAm 8. März 2012 stürzte X in der Freizeit im Wellnessbereich eines Hotels und verletzte sich\ndabei am rechten Handgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),\nLuzern, erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer ihres Arbeitgebers die gesetzlichen\nLeistungen (Heilbehandlung und Taggeld).\n\nB.\n\nAm 24. April 2014 verfügte die SUVA per 15. Mai 2014 die Leistungseinstellung. Mit\nEinspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 wies die SUVA die Einsprache ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin ab 16. Mai 2014 Anspruch\nauf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat. Prozessthema bildet\ndabei die Frage, ob die weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in\neinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. März 2012 und\ndessen Folgen stehen.\n\na) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und\nBerufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Der Versicherte hat Anspruch auf die\nzweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge\ndes Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16\nAbs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er\nerlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente\noder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).\n\nb) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus,\ndass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,\nTod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen\nKausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene\nErfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur\ngleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für\ndie Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein Unfall die\nalleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das\nschädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige\nIntegrität der Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht\nweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele\n(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und\neiner gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine\nTatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall der Richter im\nRahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht\nüblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 117 V\n376 f. E. 3a). Dabei ist die Formel «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine\ngesundheitliche Störung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach\ndiesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb mit\nHinweisen; U 290/06 vom 11.06.2007 E. 4.2.3). Die blosse Möglichkeit eines\nZusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V\n338 E. 1, 117 V 377 E. 3a). Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es\nvon allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360\nE. 5b). Gilt es zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige\nüberwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG-\nKommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 Rz. 50 mit Hinweisen).\n\nc) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als\nadäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der\nArt des eingetretenen herbeizuführen, der Einritt dieses Erfolges also durch das Ereignis\nallgemein als begünstigt erscheint (BGE 122 V 416 E. 2a, 117 V 382 E. 4a). Es ist erst nach\nAbschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die\ngeklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (BGE 130 V 384 E. 2.3.1,\nvergleiche auch 8C_170/2015 vom 29.09.2015 E. 5.2). Bei Leiden gemäss der sogenannten\n«Psychopraxis» stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für\neinen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die\nBeurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (BGE 8C_892/2015\nvom 29.04.2016 E. 4.1; 8C_465/2011 vom 07.09.2011 E. 5.1).\n\n"}