vom QGP Kenntnis erhalten und ihr dannzumal die Möglichkeit zur Anfechtung des QGP offen gestanden hatte, wird von ihr nicht bestritten. Vor dem Hintergrund des Rügeprinzips (oben E. 1c) hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid demnach sein Bewenden. 3. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.