d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die von der Vorinstanz gegebene Begründung unter dem einzig zu prüfenden Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz zeigt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Punkte (Erschliessung/Verkehrssicherheit) auf, dass diese Fragen soweit entscheidrelevant durch den QGP "In der Matte" festgelegt und geregelt wurden.