Die Einfahrt und Ausfahrt zu den zentralen Einstellhallen auf den Parzellen Nr. 1626 und Nr. 2858 erfolge einerseits im Westen ab der bestehenden Quartierstrasse und andererseits im Osten von der neu geschaffenen Zufahrtsstrasse. Beide Ein- und Ausfahrten würden in unmittelbarer Nähe der Quartierzufahrten liegen, sodass das Quartier möglichst verkehrsfrei bleibe. Die geplante Überbauung mit der der heutigen Situation entsprechenden Erschliessung sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, nachdem ihr der QGP im Mitwirkungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Weder im Mitwirkungsverfahren zum Erlass des QGP noch bei dessen Änderung habe die Beschwerdeführerin opponiert.