In E. 5 ihres Entscheides äussert sich die Vorinstanz sodann ausführlich zum gerügten Verkehrsregime. Sie hält fest, gemäss Quartiergestaltungsplan (QGP) "In der Matte" vom 1. Dezember 2014, geändert am 12. Juni 2017, erfolge die Verkehrserschliessung des QGP-Perimeters im Westen über die bestehende Quartierstrasse "In der Matte". Im Osten werde auf der Parzelle Nr. 1625 eine neue Zufahrt von der Gurtenmundstrasse her geschaffen. Die Einfahrt und Ausfahrt zu den zentralen Einstellhallen auf den Parzellen Nr. 1626 und Nr. 2858 erfolge einerseits im Westen ab der bestehenden Quartierstrasse und andererseits im Osten von der neu geschaffenen Zufahrtsstrasse.