c) Die Vorinstanz nimmt in E. 4 ihres Entscheides ausführlich Stellung zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Erschliessung sei unzureichend. Die Vorinstanz zeigt auf (angefochtener Entscheid, E. 4.5), dass mit der Ortsplanrevision auch eine Revision des Verkehrsrichtplans erfolgt sei. Der Verkehrsrichtplan halte fest, dass das neu eingezonte Gebiet „In der Matte“ über die bestehenden Strassen In der Matte und Gurtenmundstrasse erschlossen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolge für das Gebiet "In der Matte" eine Groberschliessung mit Erschliessungsplan. In E. 5 ihres Entscheides äussert sich die Vorinstanz sodann ausführlich zum gerügten Verkehrsregime.