in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017 Nr. 16 S. 118 E. 4a). Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Eventualantrags, das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen sei abzuweisen, pauschal auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben vom 27. Januar 2018 und 29. Juni 2018 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.10.2018 S. 7). Dies stellt keine zulässige Beschwerdebegründung dar. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und offensichtliche rechtliche Mängel sind nicht vorhanden (dazu unten E. 2e). Auf den Eventualantrag ist von vornherein nicht einzutreten.