Das Obergericht als kantonale Rechtsmittel-instanz ist insofern trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 18 VRPV) nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen, sondern kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Rügeprinzip; BGE 1C_265/2017 vom 25.06.2018 E. 2.4; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.10.2017, OG V 16 35, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017 Nr. 16 S. 118 E. 4a).