Es ist dem Gericht nicht zumutbar, aus allenfalls weitläufigen früheren Ausführungen die für die Überprüfung eines angefochtenen Entscheides wesentlichen Punkte herauszukristallisieren. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid beanstandet (zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.05.2011, OG V 11 14, E. 2 nicht publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011 Nr. 19 S. 111). Das Obergericht als kantonale Rechtsmittel-instanz ist insofern trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art.