1. c) Gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Formerfordernisse (Antrag und Begründung) sind Sachentscheidungsvoraussetzungen. Sind sie nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Enthält die Beschwerde Begehren, welche begründet sind und solche, für welche eine Begründung fehlt, so ist nur auf erstere einzutreten. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.09.2016, OG V 15 34, E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar