Da auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel vorlagen, war auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Die in der Hauptsache gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz) war zu verneinen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten war. Obergericht, 10. Mai 2019, OG V 18 50 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 1C_65/2019 vom 30.03.2020) Aus den Erwägungen: