Der unspezifizierte Hinweis auf Ausführungen in früheren Eingaben ist unzulässig. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann sich trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Rügeprinzip). Im konkreten Fall erfolgte zur Begründung des Eventualantrags ein unspezifizierter Hinweis auf frühere Eingaben. Dies war unzulässig. Da auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel vorlagen, war auf den Eventualantrag nicht einzutreten.