Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV. Form der Beschwerde. Rügeprinzip. Rechtliches Gehör. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Sie muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Der unspezifizierte Hinweis auf Ausführungen in früheren Eingaben ist unzulässig.