{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-50_2019-05-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22535", "Checksum": "e6dd842da6b12a4f831588a3ebc49d1c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2019 2019_OG V 18 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV. Form der Beschwerde. Rügeprinzip. Rechtliches Gehör. 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In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,\nvon denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I\n88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Richtschnur für die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör muss sein, dass die betroffene Partei erkennen kann, von welchen Überlegungen sich\ndie Behörde hat leiten lassen, damit sie sich über die Tragweite des Entscheids\nRechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz\nweiterziehen kann (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Das Mass der\nBegründungsdichte ist nicht abstrakt zu bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen\nfestzulegen (BGE 112 Ia 110 E. 2b).\n\nc) Die Vorinstanz nimmt in E. 4 ihres Entscheides ausführlich Stellung zur Rüge der\nBeschwerdeführerin, die Erschliessung sei unzureichend. Die Vorinstanz zeigt auf\n(angefochtener Entscheid, E. 4.5), dass mit der Ortsplanrevision auch eine Revision des\nVerkehrsrichtplans erfolgt sei. Der Verkehrsrichtplan halte fest, dass das neu eingezonte\nGebiet „In der Matte“ über die bestehenden Strassen In der Matte und Gurtenmundstrasse\nerschlossen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolge für das\nGebiet \"In der Matte\" eine Groberschliessung mit Erschliessungsplan. In E. 5 ihres\nEntscheides äussert sich die Vorinstanz sodann ausführlich zum gerügten Verkehrsregime.\nSie hält fest, gemäss Quartiergestaltungsplan (QGP) \"In der Matte\" vom 1. Dezember 2014,\ngeändert am 12. Juni 2017, erfolge die Verkehrserschliessung des QGP-Perimeters im\nWesten über die bestehende Quartierstrasse \"In der Matte\". Im Osten werde auf der Parzelle\nNr. 1625 eine neue Zufahrt von der Gurtenmundstrasse her geschaffen. Die Einfahrt und\nAusfahrt zu den zentralen Einstellhallen auf den Parzellen Nr. 1626 und Nr. 2858 erfolge\neinerseits im Westen ab der bestehenden Quartierstrasse und andererseits im Osten von der\nneu geschaffenen Zufahrtsstrasse. Beide Ein- und Ausfahrten würden in unmittelbarer Nähe\nder Quartierzufahrten liegen, sodass das Quartier möglichst verkehrsfrei bleibe. Die geplante\nÜberbauung mit der der heutigen Situation entsprechenden Erschliessung sei der\nBeschwerdeführerin bekannt gewesen, nachdem ihr der QGP im Mitwirkungsverfahren zur\nKenntnis gebracht worden sei. Weder im Mitwirkungsverfahren zum Erlass des QGP noch\nbei dessen Änderung habe die Beschwerdeführerin opponiert. Ohnehin sei aufgrund des\nerwähnten Verkehrsregimes nicht von einem massiven Mehrverkehr im Quartier\nauszugehen.\n\nd) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die von der Vorinstanz\ngegebene Begründung unter dem einzig zu prüfenden Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht\nzu beanstanden. Die Vorinstanz zeigt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten\nPunkte (Erschliessung/Verkehrssicherheit) auf, dass diese Fragen soweit entscheidrelevant\ndurch den QGP \"In der Matte\" festgelegt und geregelt wurden. Indem die Vorinstanz erwägt,\ndie diesbezüglichen Rügen beziehungsweise Fragen hätten anlässlich des\nMitwirkungsverfahrens zum Erlass des QGP aufgeworfen werden müssen, bringt sie zum\nAusdruck, dass diese Rügen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen die erteilte\nBaubewilligung verspätet erfolgt sind. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Gründe für\nihren Entscheid hinsichtlich der beschwerdeweise vorgebrachten Argumente dargelegt. Eine\nVerletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz liegt nicht vor. Ob die gegebene\nBegründung zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern wäre Gegenstand einer\nkonkreten Rüge in der Sache. An einer konkreten und begründeten Rüge in der Sache fehlt\nes indessen (E. 1c hievor).\n\ne) Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach\nSondernutzungspläne, wie der hier vorliegende QGP \"In der Matte\", im anschliessenden\nBaubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine akzessorische Überprüfung des\nNutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 131 II\n110 E. 2.4.1), erscheint die vorinstanzliche Beurteilung, die Rügen der Beschwerdeführerin\nhätten im seinerzeitigen Mitwirkungsverfahren zum Erlass des QGP vorgebracht werden\nmüssen und seien im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen die erteilte Baubewilligung\nverspätet, jedenfalls nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Dass die Beschwerdeführerin\nvom QGP Kenntnis erhalten und ihr dannzumal die Möglichkeit zur Anfechtung des QGP\noffen gestanden hatte, wird von ihr nicht bestritten. Vor dem Hintergrund des Rügeprinzips\n(oben E. 1c) hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid demnach sein Bewenden.\n\n3. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit auf\nsie einzutreten ist.\n"}