{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-50_2019-05-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22535", "Checksum": "e6dd842da6b12a4f831588a3ebc49d1c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2019 2019_OG V 18 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV. Form der Beschwerde. Rügeprinzip. Rechtliches Gehör. 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Das Obergericht als\nRechtsmittelinstanz kann sich trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen\ngrundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien\nauseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu\noffensichtlich sind (Rügeprinzip). Im konkreten Fall erfolgte zur Begründung\ndes Eventualantrags ein unspezifizierter Hinweis auf frühere Eingaben. Dies\nwar unzulässig. Da auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel vorlagen,\nwar auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Die in der Hauptsache gerügte\nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht durch\ndie Vorinstanz) war zu verneinen. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten war.\n\nObergericht, 10. Mai 2019, OG V 18 50\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 1C_65/2019 vom 30.03.2020)\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. c) Gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV muss die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die\nFormerfordernisse (Antrag und Begründung) sind Sachentscheidungsvoraussetzungen. Sind\nsie nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden mehrere Rechtsbegehren\ngestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Enthält die Beschwerde Begehren,\nwelche begründet sind und solche, für welche eine Begründung fehlt, so ist nur auf erstere\neinzutreten. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Entscheid Obergericht des\nKantons Uri vom 16.09.2016, OG V 15 34, E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar\nzum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Die Begründung hat\nsachbezogen zu sein. Dazu gehört, dass sich die Beschwerde führende Partei mit den\nErwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Insofern ist der\nunspezifizierte Hinweis auf Ausführungen in früheren Eingaben unzulässig. Es ist dem\nGericht nicht zumutbar, aus allenfalls weitläufigen früheren Ausführungen die für die\nÜberprüfung eines angefochtenen Entscheides wesentlichen Punkte herauszukristallisieren.\nIm Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, in\nwelchen Punkten und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid beanstandet\n(zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.05.2011, OG V 11 14, E. 2\nnicht publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren\n2010 und 2011 Nr. 19 S. 111). Das Obergericht als kantonale Rechtsmittel-instanz ist\ninsofern trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 18 VRPV) nicht verpflichtet, wie eine\nerstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen\naufzugreifen, sondern kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den\nArgumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel\nnicht geradezu offensichtlich sind (Rügeprinzip; BGE 1C_265/2017 vom 25.06.2018 E. 2.4;\nEntscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.10.2017, OG V 16 35, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017\nNr. 16 S. 118 E. 4a). Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres\nEventualantrags, das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen sei abzuweisen, pauschal auf\nihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben vom 27. Januar 2018 und 29.\nJuni 2018 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.10.2018 S. 7). Dies stellt keine zulässige\nBeschwerdebegründung dar. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich\ndie Beschwerdeführerin nicht auseinander und offensichtliche rechtliche Mängel sind nicht\nvorhanden (dazu unten E. 2e). Auf den Eventualantrag ist von vornherein nicht einzutreten.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei\nverletzt. Die Vorinstanz sei auf keine einzige ihrer Rügen substantiell eingegangen und habe\nsich mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O.\nS. 6).\n\n"}