b) Die Streitwertberechnung richtet sich nach der ZPO (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m. Art. 38 VRPV und Art. 4 Gerichtsgebührenverordnung). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer entspricht dies dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdeführer ist am XX geboren und könnte die Korporal-Gradzulage (aus heutiger Sicht bei Vollendung des 65. Lebensjahres) bis Ende Juli 2027 beziehen.