d) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht bereit, einen Fehler der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausarbeitung der Ausführungsvorschriften zum Polizeireglement im Jahre 2010 auszubaden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht der Fehler zur Reduktion der Zahlungen geführt hat. Vielmehr kam er aufgrund des Fehlers während 8 Jahren und 8 Monaten in den Genuss einer Gradzulage ohne genügende gesetzliche Grundlage. Jetzt soll der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Mit anderen Worten fährt der Beschwerdeführer nicht aufgrund des Fehlers schlechter, sondern er ist während fast 9 Jahren "dank" des Fehlers besser gefahren.