Der rechtmässige Zustand – Gleichbehandlung mit anderen Angestellten des Kantons, keine doppelte Berücksichtigung von "Berufserfahrung", "Dienstleistung" und "einwandfreiem Verhalten" – kann nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden. Die Verhältnismässigkeit ist nach dem Gesagten gewahrt.