c) Vorliegend wurde der Wegfall der Gradzulage dem Beschwerdeführer bereits am 9. August 2018 in Aussicht gestellt und am 17. September 2018 per 1. Januar 2019 verfügt. Wenn bei einer Reduktion von rund 30 Prozent eine halbjährige Frist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse genügt, dann ist die vorliegend gewährte Frist von 3½ Monaten bei einer Reduktion von rund 1.4 Prozent im Vergleich sehr grosszügig bemessen. Der rechtmässige Zustand – Gleichbehandlung mit anderen Angestellten des Kantons, keine doppelte Berücksichtigung von "Berufserfahrung", "Dienstleistung" und "einwandfreiem Verhalten" – kann nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden.