Praktikanten um rund 30 Prozent als übermässig erachtet und erwogen, dass ihm eine zumindest halbjährige Frist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse hätte gewährt werden müssen; gemäss einem obiter dictum hätte das Bundesgericht eine Reduktion von 10 Prozent noch als vertretbar angesehen (BGE 2A.398/2002 vom 09.01.2003 E. 4.2.1 f.).