Nachteilige Dispositionen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sind demnach vorliegend nicht auszumachen. Selbst wenn solche bejaht würden, scheiterte die Berufung auf Treu und Glauben am überwiegenden öffentlichen Interesse der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, was nachstehend zu zeigen sein wird.