b) Art. 322d Abs. 1 OR sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen ausgerichtete Sondervergütung hat, wenn es so verabredet ist. Die Gratifikation, auch Prämie, Bonus, Treuegeld, Weihnachtsgeld oder - zulage oder ähnlich genannt, ist eine ausserordentliche Zulage zum Lohn, die bei bestimmten Gelegenheiten (Anlässen) ausbezahlt wird. Sie bildet ein zusätzliches, nachträglich ausgerichtetes Entgelt für die Leistung des Arbeitnehmers während einer bestimmten Zeit, meistens eines Jahres (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art.