a) Die Vorinstanz hält fest, die Gradzulage unterscheide sich grundsätzlich von Sondervergütungen, welche gemäss Art. 322d OR regelmässig in einem gewissen Ermessen des Arbeitgebers stehen würden. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis habe der Arbeitgeber aber gerade kaum ein Ermessen in Lohnfragen, sondern es gelte das Legalitätsprinzip. Die Frage, ob die Gradzulage weiterhin geschuldet sei, beurteile sich nicht nach der Praxis zu Art. 322d OR, sondern nach dem Vertrauensprinzip (Stellungnahme Ziff. 20.1).