diese würden neben dem Lohn als Sondervergütung ausbezahlt, wobei bei deren Festsetzung Erfolgskriterien, Funktion oder hierarchische Stufen mitspielen könnten. Eine Gratifikation gelte nach dem Vertrauensprinzip (Art. 1 ZGB) als vereinbart, wenn sie vorbehaltlos während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ausgerichtet worden sei (wie vorliegend); dadurch mutiere sie zu einem Lohnanspruch (Beschwerde Ziff. 9).