4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, da die vorliegend anwendbare Personalverordnung keine Regelung enthalte, wie vorzugehen sei bei bis anhin ausbezahlten Zulagen, die nun gestrichen werden sollen, würden ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten (Art. 3 PV). Da die Korporal-Gradzulagen CHF 100.00 pro Monat betragen würden, seien sie akzessorisch zum Lohn. Dies sei ein Merkmal einer Gratifikation nach Art. 322d Abs. 1 OR; diese würden neben dem Lohn als Sondervergütung ausbezahlt, wobei bei deren Festsetzung Erfolgskriterien, Funktion oder hierarchische Stufen mitspielen könnten.