c) Durch die Regelung im Personalreglement, dass die Stellen entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad bewertet und einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet werden, soll sichergestellt werden, dass Angestellte mit vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung den gleichen Lohn erhalten. Wird nun aber eine – davon losgelöste – Korporal-Gradzulage ausgerichtet, so werden die Gesichtspunkte "Berufserfahrung", "Dienstleistung" und "einwandfreies Verhalten" doppelt berücksichtigt, was eine Ungleichbehandlung darstellt. Daraus erhellt, dass die Korporal-Gradzulage nicht (mehr) sachlich gerechtfertigt ist.