b) Das ist zutreffend. Bei guter Leistung und Verhaltensweise der angestellten Person wird jeweils auf den 1. Januar ein Stufenanstieg gewährt (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PV). Bei einer Funktionsänderung mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, oder, wenn der oder die Angestellte während mehrerer Jahre eine ausgezeichnete Leistung erbracht hat, kann auch eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse erfolgen (Art. 47 PV). Damit sind die Berufserfahrung und auch die gute Dienstleistung sowie das einwandfreie Verhalten der angestellten Person abgegolten. Demgegenüber sind die besonderen Zulagen (für Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst;