a) Gemäss Ausführungen der Vorinstanz sollen sich Zulagen gemäss Art. 52 PV dadurch auszeichnen, dass sie als Ausgleich für berufliche Erschwernisse oder für die Erledigung besonderer Aufgaben geleistet würden. Die Gradzulage werde aber nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Beförderung zum Korporal erfolge unter der Voraussetzung guter Arbeitsleistung und einwandfreien Verhaltens während mindestens vier Dienstjahren. Dass Polizeiangehörige im Zeitpunkt der Beförderung zum Korporal über eine mindestens achtjährige Berufserfahrung verfügten, werde bereits durch die Lohnentwicklung im Lohnsystem der PV berücksichtigt (Stellungnahme Ziff. 18.1 - 18.3).