e) Der Regierungsrat hat jedoch im PolR keine Gradzulage vorgesehen. Die Gradzulage ist einzig in Art. 9 Abs. 2 lit. b der Ausführungsvorschriften der Sicherheitsdirektion vorgesehen. Das PolR enthält auch keine vom Personalreglement "abweichende Vorschriften", welche die Sicherheitsdirektion ermächtigen würden, eine solche Leistung vorzusehen. Insbesondere kann Art. 1 Abs. 3 PV – wonach ganz allgemein "besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien" vorbehalten bleiben – nicht als ausreichende Delegationsnorm gelten; zumal der Regierungsrat im Personalreglement keine solchen Zulagen vorgesehen hat.