Abs. 3 PV). Eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse setzt eine Funktionsänderung mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad voraus; sie kann auch erfolgen, wenn der oder die Angestellte während mehrerer Jahre eine ausgezeichnete Leistung erbracht hat (Art. 47 PV). In Art. 52 PV wird der Regierungsrat ermächtigt, die besonderen Zulagen zu regeln.