Gemäss Art. 37 PV haben Angestellte bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Der Lohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn, dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage, den Sozialzulagen, den Dienstaltersgeschenken und den besonderen Zulagen (Art. 38 PV). Die Stellen werden entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad bewertet und einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet (Art. 45 PV). Werden Leistung und Verhaltensweise der angestellten Person in einem Mitarbeitergespräch als gut taxiert, wird jeweils auf den 1. Januar ein Stufenanstieg gewährt (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PV).