d) Sofern das PolR nicht abweichende Vorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Personalreglements (RB 2.4213). Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts, namentlich der PV (Art. 2 Abs. 1 und 2 PolR). Die Personalverordnung regelt das Arbeitsverhältnis der kantonalen Angestellten. Sie gilt auch für das Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien (Art. 1 Abs. 1 - 3 PV). Gemäss Art.