Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Richtlinien (vom 28.12.1987) durch die Ausführungsvorschriften zum Polizeireglement (vom 22.11.2010) ersetzt worden seien, welche die Gradzulage für Korporäle in Art. 9 Abs. 2 lit. b nach wie vor ausdrücklich vorsähen (Beschwerde Ziff. 8). Strittig ist demnach, ob Art. 9 Abs. 2 lit. b der Ausführungsvorschriften zu Recht per 1. Januar 2019 aufgehoben wurde, oder ob diese Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung der Korporal- Gradzulage darstellt.