b) In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Sicherheitsdirektion sei aufgrund der abschliessenden Regelung auf Verordnungs- und Reglementsstufe nicht berechtigt, eine Gradzulage vorzusehen. Art. 9 Abs. 2 lit. b der Ausführungsvorschriften der Sicherheitsdirektion erweise sich bezüglich der Gradzulage als ungültig, womit es an einer Grundlage für die Leistung derselben fehle (Stellungnahme Ziff. 17.7). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Richtlinien (vom 28.12.1987) durch die Ausführungsvorschriften zum Polizeireglement (vom 22.11.2010) ersetzt worden seien, welche die Gradzulage für Korporäle in Art. 9 Abs. 2 lit.