Der Staat ist deshalb als Arbeitgeber an die Grundsätze des öffentlichen Rechts, insbesondere an das Rechtsgleichheits- und an das Willkürverbot gebunden und hat sich am öffentlichen Interesse und am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren. Schliesslich müssen auch das Legalitätsprinzip und der Vertrauensschutz beachtet werden (Müller/von Graffenried, Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Anstellung, in recht 2011 S. 157 f.).