a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat als Arbeitgeber und dem Privaten als Arbeitnehmer grundsätzlich dem öffentlichen Recht. Damit übereinstimmend hält Art. 4 PV fest, dass die kantonalen Arbeitsverhältnisse öffentlich-rechtlich sind. Der Staat ist deshalb als Arbeitgeber an die Grundsätze des öffentlichen Rechts, insbesondere an das Rechtsgleichheits- und an das Willkürverbot gebunden und hat sich am öffentlichen Interesse und am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren.