Der Lohn der Angestellten des Kantons stehe demnach stets unter dem Vorbehalt einer Änderung der gesetzlichen Grundlage, was auch den Wegfall von Zulagen bedeuten könne (Stellungnahme Ziff. 16). In der Verfügung vom 17. September 2018 kam die Vorinstanz zum Schluss, mangels genügender Rechtsgrundlage müsse die Gradzulage aufgehoben werden.