Der Lohn der Angestellten werde nicht im Rahmen einer Vereinbarung, sondern hoheitlich und einseitig durch die Anstellungsbehörde in der Form einer Verfügung festgesetzt. In den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen des Kantons mit den Angestellten sei ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen des Vertrages nach den Regeln des kantonalen Personalrechts geändert werden könnten. Der Lohn der Angestellten des Kantons stehe demnach stets unter dem Vorbehalt einer Änderung der gesetzlichen Grundlage, was auch den Wegfall von Zulagen bedeuten könne (Stellungnahme Ziff.