2. Die Vorinstanz macht – zu Recht – geltend, das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis werde durch die Gesetzgebung bestimmt und mache daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angehe, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfahre. Ansprüche der Angestellten seien grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Der Lohn der Angestellten werde nicht im Rahmen einer Vereinbarung, sondern hoheitlich und einseitig durch die Anstellungsbehörde in der Form einer Verfügung festgesetzt.