{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-43_2019-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19081", "Checksum": "a8f7d0f2458f136ea7f9d5a926461372"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2019 2019_OG V 18 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV. Art. 322d Abs. 1 OR. Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und 2 und Art. 114 lit. c ZPO. Art. 37, Art. 52 und Art. 73 Abs. 1 PV. Kantonspolizei Korporal-Gradzulage. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:03", "Checksum": "16702b089adaef5d437d2569fc16f09c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2019 2019_OG V 18 43\nRegeste:\nPersonalrecht. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV. Art. 322d Abs. 1 OR. Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und 2 und Art. 114 lit. c ZPO. Art. 37, Art. 52 und Art. 73 Abs. 1 PV. Kantonspolizei Korporal-Gradzulage. \n\n b) Lehre und Rechtsprechung anerkennen unter bestimmten Voraussetzungen\neinen Anspruch auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private durch eine\nunvorhergesehene Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die\nbisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden, wobei die Übergangsfrist im\nvorliegenden Zusammenhang den Sinn hätte, dem Beschwerdeführer die Anpassung seiner\nLebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen zu ermöglichen. So hat das\nBundesgericht eine sofort in Kraft tretende Lohnreduktion eines bereits angestellten\nPraktikanten um rund 30 Prozent als übermässig erachtet und erwogen, dass ihm eine\nzumindest halbjährige Frist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse hätte gewährt\nwerden müssen; gemäss einem obiter dictum hätte das Bundesgericht eine Reduktion von\n10 Prozent noch als vertretbar angesehen (BGE 2A.398/2002 vom 09.01.2003 E. 4.2.1 f.).\n\nc) Vorliegend wurde der Wegfall der Gradzulage dem Beschwerdeführer bereits am\n9. August 2018 in Aussicht gestellt und am 17. September 2018 per 1. Januar 2019 verfügt.\nWenn bei einer Reduktion von rund 30 Prozent eine halbjährige Frist zur Anpassung an die\nveränderten Verhältnisse genügt, dann ist die vorliegend gewährte Frist von 3½ Monaten bei\neiner Reduktion von rund 1.4 Prozent im Vergleich sehr grosszügig bemessen. Der\nrechtmässige Zustand – Gleichbehandlung mit anderen Angestellten des Kantons, keine\ndoppelte Berücksichtigung von \"Berufserfahrung\", \"Dienstleistung\" und \"einwandfreiem\nVerhalten\" – kann nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden. Die\nVerhältnismässigkeit ist nach dem Gesagten gewahrt.\n\nd) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht bereit, einen Fehler der\nBeschwerdegegnerin im Rahmen der Ausarbeitung der Ausführungsvorschriften zum\nPolizeireglement im Jahre 2010 auszubaden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht der\nFehler zur Reduktion der Zahlungen geführt hat. Vielmehr kam er aufgrund des Fehlers\nwährend 8 Jahren und 8 Monaten in den Genuss einer Gradzulage ohne genügende\ngesetzliche Grundlage. Jetzt soll der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Mit\nanderen Worten fährt der Beschwerdeführer nicht aufgrund des Fehlers schlechter, sondern\ner ist während fast 9 Jahren \"dank\" des Fehlers besser gefahren.\n\n7. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.\n\n8. Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen das\nUnterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1173 und 1184; Markus\nMüller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 243; Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 757 ff.). So\nträgt im Rechtsmittelverfahren der Beteiligte, der unterliegt, die amtlichen Kosten; unterliegt\ner nur teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 1 lit.\nb VRPV). Nach Art. 37 Abs. 2 VRPV hat nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte\nauf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem\nunterliegenden Beteiligten steht e contrario kein solcher Anspruch zu. Das Unterliegerbeziehungsweise Erfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die obsiegende Partei die\nKosten nicht verursacht und dementsprechend nicht zu tragen hat (vergleiche BGE 119 Ia 2\nE. 6b; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.09.2017, OG V 16 41, E. 2a; David\nJenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N. 2).\n\na) Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis sind für die Parteien\nkostenlos, sofern der Streitwert die in Art. 343 OR festgelegte Streitwertgrenze nicht\nübersteigt (Art. 73 Abs. 1 PV). Art. 343 OR wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO\nzwar aufgehoben (Anhang 1 Ziff. II 5 ZPO vom 19.12.2008, mit Wirkung seit 01.01.2011).\nDie Streitwertgrenze gemäss Art. 343 Abs. 2 OR blieb mit Erlass der entsprechenden\nBestimmung in der ZPO indes gleich. Sie betrug damals und beträgt heute CHF 30‘000.00\n(Art. 114 lit. c ZPO). Auf diese Streitwertgrenze ist auch weiterhin abzustellen (Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 27.01.2017, OG V 16 36, publ. in Rechenschaftsbericht\nüber die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 35 S. 200 E. 6a).\n\nb) Die Streitwertberechnung richtet sich nach der ZPO (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m. Art.\n38 VRPV und Art. 4 Gerichtsgebührenverordnung). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der\nStreitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Allfällige Eventualbegehren werden nicht\nhinzugerechnet. Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert;\nbei ungewisser oder unbeschränkter Dauer entspricht dies dem zwanzigfachen Betrag der\neinjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdeführer ist am\nXX geboren und könnte die Korporal-Gradzulage (aus heutiger Sicht bei Vollendung des 65.\nLebensjahres) bis Ende Juli 2027 beziehen. Folglich ist vorliegend – abweichend von Art. 92\nAbs. 2 ZPO – nicht vom zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung, sondern von CHF\n6'180.00 auszugehen (8 Jahre [2019 - 2026] à 12 Monate à 60 CHF [entsprechend 60%-\nPensum] + 7 Monate à 60 CHF). Das Verfahren ist demnach nicht kostenpflichtig.\n"}