{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-43_2019-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19081", "Checksum": "a8f7d0f2458f136ea7f9d5a926461372"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2019 2019_OG V 18 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV. Art. 322d Abs. 1 OR. Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und 2 und Art. 114 lit. c ZPO. Art. 37, Art. 52 und Art. 73 Abs. 1 PV. Kantonspolizei Korporal-Gradzulage. 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Die Frage, ob die Gradzulage weiterhin geschuldet sei, beurteile sich nicht\nnach der Praxis zu Art. 322d OR, sondern nach dem Vertrauensprinzip (Stellungnahme Ziff.\n20.1).\n\nb) Art. 322d Abs. 1 OR sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine neben\ndem Lohn bei bestimmten Anlässen ausgerichtete Sondervergütung hat, wenn es so\nverabredet ist. Die Gratifikation, auch Prämie, Bonus, Treuegeld, Weihnachtsgeld oder -\nzulage oder ähnlich genannt, ist eine ausserordentliche Zulage zum Lohn, die bei\nbestimmten Gelegenheiten (Anlässen) ausbezahlt wird. Sie bildet ein zusätzliches,\nnachträglich ausgerichtetes Entgelt für die Leistung des Arbeitnehmers während einer\nbestimmten Zeit, meistens eines Jahres (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der\nArbeitsvertrag, Art. 319-330a OR, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht,\nObligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2. Abteilung (Art. 1 - 529 OR), 4. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2006, Art. 322d N 2).\n\nc) Damit sprechen vorliegend gleich zwei Gründe gegen die Annahme einer\nGratifikation; nämlich einerseits die Tatsache, dass eine solche bei bestimmten\nGelegenheiten ausgerichtet wird und anderseits, dass sie meistens für ein Jahr ausgerichtet\nwird. Die Korporal-Gradzulage hingegen wird monatlich ausgerichtet, also weder zu einem\nbestimmten Anlass, noch nur einmal jährlich. Eine analoge Anwendung der Praxis zu Art.\n322d OR ist vorliegend nicht angezeigt.\n5. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person\nAnspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.\n\na) Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist – nebst der\nbehördlichen Zusicherung/des behördlichen Verhaltens – dass die Person, die sich auf\nVertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und\ngestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig\nmachen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr\nüberwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 170 E. 4.1;\nHäfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 627 ff.).\n\nb) Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er geltend macht, indem\nihm die Gradzulage über zehn Jahre hinweg vorbehaltlos ausbezahlt worden sei, handle es\nsich um eine vorbehaltlose Auskunft in einer konkreten Angelegenheit. Ebenfalls korrekt ist,\ndass die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin zuständig für die Auskunftserteilung und für\nden Erlass der Ausführungsvorschriften war und dass für den Beschwerdeführer als\njuristischer Laie nicht auf den ersten Blick ersichtlich war, dass die Gradzulage nicht\ngenügend gesetzlich verankert war.\n\nc) Demgegenüber ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund\nder Gradzulage von rund CHF 1'200.00 jährlich seinen Lebensstandard dem entsprechend\nhöheren Lohn angepasst, Folgendes entgegenzuhalten: Die Gradzulage macht beim\nBeschwerdeführer nicht die von ihm geltend gemachten CHF 1'200.00, sondern lediglich\n(seinem Anstellungsgrad von 60% entsprechend) CHF 720.00 jährlich aus. Er macht weder\nkonkrete Dispositionen geltend, die er getätigt haben will, noch, dass er sich in besonders\nangespannten Verhältnissen befinden würde. Eine massgebliche Anpassung der\nLebenshaltung wird durch den Wegfall von monatlich CHF 60.00 (CHF 2.00 täglich oder rund\n1.4% des monatlichen Nettoeinkommens [CHF 4'410.10 gemäss Lohnabrechnung per\n24.12.2018]) nicht notwendig. Nachteilige Dispositionen, die nicht mehr rückgängig gemacht\nwerden können, sind demnach vorliegend nicht auszumachen. Selbst wenn solche bejaht\nwürden, scheiterte die Berufung auf Treu und Glauben am überwiegenden öffentlichen\nInteresse der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, was nachstehend zu zeigen\nsein wird.\n\n6. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist im gesamten\nVerwaltungsrecht bei der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt\nvoraus, dass die staatliche Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des\nangestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des\nZweckes erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis\nbesteht (BGE 2C_1149/2015 vom 29.03.2016 E. 4.7 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 520 mit Hinweisen).\n\na) Mit der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass die Leistung der Gradzulage seit\ndem 1. Mai 2010 in Widerspruch zu geltendem Recht steht. Zwischen dem\nVertrauensschutzinteresse und dem Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven\nRechts ist abzuwägen.\n\n"}