{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-43_2019-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19081", "Checksum": "a8f7d0f2458f136ea7f9d5a926461372"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2019 2019_OG V 18 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV. Art. 322d Abs. 1 OR. Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und 2 und Art. 114 lit. c ZPO. Art. 37, Art. 52 und Art. 73 Abs. 1 PV. Kantonspolizei Korporal-Gradzulage. 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Vorbehalten bleiben besondere\nBestimmungen für einzelne Personalkategorien (Art. 1 Abs. 1 - 3 PV). Gemäss Art. 37 PV\nhaben Angestellte bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit\nvon Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Der Lohn setzt sich\nzusammen aus dem Grundlohn, dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage, den\nSozialzulagen, den Dienstaltersgeschenken und den besonderen Zulagen (Art. 38 PV). Die\nStellen werden entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad bewertet und einer bestimmten\nLohnklasse zugeordnet (Art. 45 PV). Werden Leistung und Verhaltensweise der angestellten\nPerson in einem Mitarbeitergespräch als gut taxiert, wird jeweils auf den 1. Januar ein\nStufenanstieg gewährt (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PV). Eine Beförderung in eine höhere\nLohnklasse setzt eine Funktionsänderung mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad voraus; sie kann\nauch erfolgen, wenn der oder die Angestellte während mehrerer Jahre eine ausgezeichnete\nLeistung erbracht hat (Art. 47 PV). In Art. 52 PV wird der Regierungsrat ermächtigt, die\nbesonderen Zulagen zu regeln.\n\ne) Der Regierungsrat hat jedoch im PolR keine Gradzulage vorgesehen. Die\nGradzulage ist einzig in Art. 9 Abs. 2 lit. b der Ausführungsvorschriften der\nSicherheitsdirektion vorgesehen. Das PolR enthält auch keine vom Personalreglement\n\"abweichende Vorschriften\", welche die Sicherheitsdirektion ermächtigen würden, eine\nsolche Leistung vorzusehen. Insbesondere kann Art. 1 Abs. 3 PV – wonach ganz allgemein\n\"besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien\" vorbehalten bleiben – nicht als\nausreichende Delegationsnorm gelten; zumal der Regierungsrat im Personalreglement keine\nsolchen Zulagen vorgesehen hat.\n\n3. Man kann sich fragen, ob sich eine Korporal-Gradzulage sachlich begründen liesse;\nob mithin der Bedarf an einer solchen Regelung vorhanden wäre.\n\na) Gemäss Ausführungen der Vorinstanz sollen sich Zulagen gemäss Art. 52 PV\ndadurch auszeichnen, dass sie als Ausgleich für berufliche Erschwernisse oder für die\nErledigung besonderer Aufgaben geleistet würden. Die Gradzulage werde aber nicht vom\nVorliegen dieser Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Beförderung zum Korporal erfolge\nunter der Voraussetzung guter Arbeitsleistung und einwandfreien Verhaltens während\nmindestens vier Dienstjahren. Dass Polizeiangehörige im Zeitpunkt der Beförderung zum\nKorporal über eine mindestens achtjährige Berufserfahrung verfügten, werde bereits durch\ndie Lohnentwicklung im Lohnsystem der PV berücksichtigt (Stellungnahme Ziff. 18.1 - 18.3).\n\nb) Das ist zutreffend. Bei guter Leistung und Verhaltensweise der angestellten\nPerson wird jeweils auf den 1. Januar ein Stufenanstieg gewährt (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3\nPV). Bei einer Funktionsänderung mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, oder, wenn der oder die\nAngestellte während mehrerer Jahre eine ausgezeichnete Leistung erbracht hat, kann auch\neine Beförderung in eine höhere Lohnklasse erfolgen (Art. 47 PV). Damit sind die\nBerufserfahrung und auch die gute Dienstleistung sowie das einwandfreie Verhalten der\nangestellten Person abgegolten. Demgegenüber sind die besonderen Zulagen (für Überzeit,\nNacht-, Sonntags- und Pikettdienst; Dienstleistungen, die die Mitarbeit von\nFamilienangehörigen oder Drittpersonen erfordern; Stellvertretungs- und andere Aufgaben\nausserhalb des Arbeitsplatzwertes sowie besondere Aufgaben der Lehrpersonen, wie\nKlassenlehrperson, Betreuung von Matura- und selbstständigen Vertiefungsarbeiten) eine\nEntschädigung für berufliche Erschwernisse oder für die Erledigung besonderer Aufgaben,\nwelche nicht durch Stufen- oder Lohnklassenanstieg abgedeckt sind.\n\nc) Durch die Regelung im Personalreglement, dass die Stellen entsprechend ihrem\nSchwierigkeitsgrad bewertet und einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet werden, soll\nsichergestellt werden, dass Angestellte mit vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung den\ngleichen Lohn erhalten. Wird nun aber eine – davon losgelöste – Korporal-Gradzulage\nausgerichtet, so werden die Gesichtspunkte \"Berufserfahrung\", \"Dienstleistung\" und\n\"einwandfreies Verhalten\" doppelt berücksichtigt, was eine Ungleichbehandlung darstellt.\nDaraus erhellt, dass die Korporal-Gradzulage nicht (mehr) sachlich gerechtfertigt ist.\n\n4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, da die vorliegend anwendbare\nPersonalverordnung keine Regelung enthalte, wie vorzugehen sei bei bis anhin\nausbezahlten Zulagen, die nun gestrichen werden sollen, würden ergänzend die\nBestimmungen des Obligationenrechts gelten (Art. 3 PV). Da die Korporal-Gradzulagen CHF\n100.00 pro Monat betragen würden, seien sie akzessorisch zum Lohn. Dies sei ein Merkmal\neiner Gratifikation nach Art. 322d Abs. 1 OR; diese würden neben dem Lohn als\nSondervergütung ausbezahlt, wobei bei deren Festsetzung Erfolgskriterien, Funktion oder\nhierarchische Stufen mitspielen könnten. Eine Gratifikation gelte nach dem Vertrauensprinzip\n(Art. 1 ZGB) als vereinbart, wenn sie vorbehaltlos während mindestens drei\naufeinanderfolgenden Jahren ausgerichtet worden sei (wie vorliegend); dadurch mutiere sie\nzu einem Lohnanspruch (Beschwerde Ziff. 9).\n\n"}