{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-43_2019-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19081", "Checksum": "a8f7d0f2458f136ea7f9d5a926461372"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2019 2019_OG V 18 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV. Art. 322d Abs. 1 OR. Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und 2 und Art. 114 lit. c ZPO. Art. 37, Art. 52 und Art. 73 Abs. 1 PV. Kantonspolizei Korporal-Gradzulage. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:03", "Checksum": "16702b089adaef5d437d2569fc16f09c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2019 2019_OG V 18 43\nRegeste:\nPersonalrecht. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV. Art. 322d Abs. 1 OR. Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und 2 und Art. 114 lit. c ZPO. Art. 37, Art. 52 und Art. 73 Abs. 1 PV. Kantonspolizei Korporal-Gradzulage. \n\nPersonalrecht. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV. Art. 322d Abs. 1 OR. Art. 91 Abs. 1,\nArt. 92 Abs. 1 und 2 und Art. 114 lit. c ZPO. Art. 37, Art. 52 und Art. 73 Abs. 1\nPV. Kantonspolizei Korporal-Gradzulage. Das Rechtsverhältnis zwischen dem\nStaat als Arbeitgeber und dem Privaten als Arbeitnehmer untersteht\ngrundsätzlich dem öffentlichen Recht, weshalb der Staat als Arbeitgeber an\ndas Rechtsgleichheits- und an das Willkürverbot gebunden ist und sich am\nöffentlichen Interesse und am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren\nsowie das Legalitätsprinzip und den Vertrauensschutz zu beachten hat.\nSachliche Rechtfertigung einer von Lohnklasse und -stufe losgelösten\nKorporal-Gradzulage. Abgrenzung derselben von der Gratifikation.\nVoraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz. Kostenloses\nVerfahren bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis\nbei einem Streitwert bis CHF 30'000.00.\n\nObergericht, 28. Juni 2019, OG V 18 43\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Vorinstanz macht – zu Recht – geltend, das öffentlich-rechtliche\nArbeitsverhältnis werde durch die Gesetzgebung bestimmt und mache daher, auch was\nseine vermögensrechtliche Seite angehe, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung\nerfahre. Ansprüche der Angestellten seien grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des\nGesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots\ngeschützt. Der Lohn der Angestellten werde nicht im Rahmen einer Vereinbarung, sondern\nhoheitlich und einseitig durch die Anstellungsbehörde in der Form einer Verfügung\nfestgesetzt. In den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen des Kantons mit den Angestellten\nsei ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen des Vertrages nach den Regeln des\nkantonalen Personalrechts geändert werden könnten. Der Lohn der Angestellten des\nKantons stehe demnach stets unter dem Vorbehalt einer Änderung der gesetzlichen\nGrundlage, was auch den Wegfall von Zulagen bedeuten könne (Stellungnahme Ziff. 16). In\nder Verfügung vom 17. September 2018 kam die Vorinstanz zum Schluss, mangels\ngenügender Rechtsgrundlage müsse die Gradzulage aufgehoben werden.\n\na) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung untersteht das Rechtsverhältnis\nzwischen dem Staat als Arbeitgeber und dem Privaten als Arbeitnehmer grundsätzlich dem\nöffentlichen Recht. Damit übereinstimmend hält Art. 4 PV fest, dass die kantonalen\nArbeitsverhältnisse öffentlich-rechtlich sind. Der Staat ist deshalb als Arbeitgeber an die\nGrundsätze des öffentlichen Rechts, insbesondere an das Rechtsgleichheits- und an das\nWillkürverbot gebunden und hat sich am öffentlichen Interesse und am\nVerhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren. Schliesslich müssen auch das Legalitätsprinzip\nund der Vertrauensschutz beachtet werden (Müller/von Graffenried, Privatrechtliche und\nöffentlich-rechtliche Anstellung, in recht 2011 S. 157 f.).\n\nb) In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz fest, die\nSicherheitsdirektion sei aufgrund der abschliessenden Regelung auf Verordnungs- und\nReglementsstufe nicht berechtigt, eine Gradzulage vorzusehen. Art. 9 Abs. 2 lit. b der\nAusführungsvorschriften der Sicherheitsdirektion erweise sich bezüglich der Gradzulage als\nungültig, womit es an einer Grundlage für die Leistung derselben fehle (Stellungnahme Ziff.\n17.7). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Richtlinien (vom\n28.12.1987) durch die Ausführungsvorschriften zum Polizeireglement (vom 22.11.2010)\nersetzt worden seien, welche die Gradzulage für Korporäle in Art. 9 Abs. 2 lit. b nach wie vor\nausdrücklich vorsähen (Beschwerde Ziff. 8). Strittig ist demnach, ob Art. 9 Abs. 2 lit. b der\nAusführungsvorschriften zu Recht per 1. Januar 2019 aufgehoben wurde, oder ob diese\nBestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung der Korporal-\nGradzulage darstellt.\n\nc) Unbestritten ist dagegen, dass die Richtlinien vom 28. Dezember 1987 mit\nInkrafttreten des PolR am 1. Mai 2010 aufgehoben wurden (Art. 30 Ziff. 1 PolR) und dass\ndamit auch der gleichentags gefasste Beschluss des Regierungsrats (Nr. 1013 vom\n28.12.1987), der die Gradzulage vorsah, als aufgehoben galt. Ebenfalls unbestritten ist, dass\nder Regierungsrat im PolR keine Gradzulage im Sinne des Beschlusses vom 28. Dezember\n1987 vorgesehen hat. Streitig ist jedoch, ob die Sicherheitsdirektion befugt war, auf\nReglementsstufe eine solche Leistung vorzusehen beziehungsweise ob eine genügende\nDelegationsnorm zum Erlass einer solchen Regelung vorhanden ist.\n\n"}