Dies ist auch nach Realisierung des Strassenbauprojekts, wenn auch etwas eingeschränkt, gut möglich. Was die publikumswirksame Präsentation der Fahrzeuge angeht, dürfte die Beschwerdeführerin von der attraktiveren Bushaltestelle und der ausgebauten Umfahrungsstrasse gar zusätzlich profitieren. Die Beeinträchtigung der privaten Interessen ist im Vergleich zu den öffentlichen Interessen des Strassenbaus nachrangig. Für die Fussgängerinsel kann auf das in E. 6c hievor Erwogene verwiesen werden. Das Strassenbauprojekt beziehungsweise der damit notwendigerweise verbundene Landerwerb kann insgesamt als zumutbar bezeichnet werden.