Die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse auf die für Hauptsammelstrassen normierte Breite von 6.70 Meter und die Neugestaltung des Knotens ist geeignet und erforderlich, die Strasse auf das Niveau ihrer Bedeutung zu heben. Die Neuanordnung der Bushaltestelle ist einerseits der Verbreiterung der Umfahrungsstrasse geschuldet und dient andererseits der Erreichung der im öffentlichen Interessen liegenden Ziele betreffend den öffentlichen Verkehr (vergleiche dazu: E. 5e hievor). Diesen öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber, möglichst viele Parkplätze auf ihrem Grundstück zu erhalten.