ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin ebenfalls nicht vor. e) In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vorgesehenen Landerwerb als verhältnismässig beurteilt. An der Ausgestaltung der Strassen gemäss ihrer Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse. Die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse auf die für Hauptsammelstrassen normierte Breite von 6.70 Meter und die Neugestaltung des Knotens ist geeignet und erforderlich, die Strasse auf das Niveau ihrer Bedeutung zu heben.