d) Vor diesem Hintergrund muss die Rüge der Beschwerdeführerin, ihre Interessen seien nicht ermittelt worden, zurückgewiesen werden. Eine Ermittlung der Interessen und Berücksichtigung derselben bei der Projektierung hat stattgefunden. Das Äusserungs- und Mitwirkungsrecht wurde respektiert. Dass die Begründung der Vorinstanz auf Seite 3 des angefochtenen Entscheids, der notwendige Eingriff in die Eigentumsgarantie sei zumutbar, knapp ausfällt, kann aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf die Vorgeschichte, nicht als ungenügend bezeichnet werden. Auf den Seiten 5 -7 des angefochtenen Entscheids geht die Vorinstanz zudem auf die Rügen der Einsprache einzeln