Ihr geht es hauptsächlich um den durch die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse und des Knotens Militärstrasse benötigte Landerwerb. Dass an der Verbreiterung ein öffentliches Interesse besteht, wurde schon zuvor aufgezeigt. Ob auf der verbreiterten Umfahrungsstrasse zur Steigerung der Fussgängersicherheit eine Fussgängerinsel angebracht oder einfach ein Fussgängerstreifen belassen wird, betrifft die Interessen der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht unmittelbar.