Gerade das Abbiegen von der Militärstrasse in die Umfahrungsstrasse birgt Risiken für die Fussgänger. Aufgrund dieses Verkehrsaufkommens und der bereits bestehenden Sicherheitsrisiken ist die Auffassung der Vorinstanz, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Steigerung der Fussgängersicherheit nicht zu beanstanden. Die Fussgängerinsel erscheint dafür als geeignetes und sachgerechtes Mittel. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fussgängerinsel an sich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin tangieren sollte. Ihr geht es hauptsächlich um den durch die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse und des Knotens Militärstrasse benötigte Landerwerb.