7. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet das öffentliche Interesse an der geplanten Fussgängerinsel. Sofern auf die Fahrbahnverbreiterung verzichtet werde, entfalle die Notwendigkeit einer Fussgängerschutzinsel per se. Ein Fussgängerstreifen sei in jedem Fall ausreichend und die Frequenzen seien ohnehin tief.